Fragen von Privatpersonen
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Was ist unter unentgeltlicher Inkassohilfe zu verstehen?
Unentgeltlich sind nur die Dienstleistungen der Inkassostelle.
Es dürfen hingegen in Rechnung gestellt werden Kosten aus Betreibungs- und Konkursverfahren, Kosten für den Beizug eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin und Gerichtskostenvorschüsse.
Wenn unentgeltliche Prozessführung möglich ist, können die Kosten für den Beizug eines Rechtsanwaltes respektive einer Rechtsanwältin oder Gerichtskostenvorschüsse nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden.