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Fragen von Behörden

Sozialhilfe
  1. Was hat die Sozialbehörde der Gemeinde unter dem Titel „Persönliche Sozialhilfe“ zu leisten?
  2. Wer ist zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz?
  3. Bleibt der Unterstützungswohnsitz beim Wegzug bestehen, bis ein neuer gegründet wird?
Bevorschussung
und Inkasso
von Alimenten
  1. Was muss eine Sozialbehörde in Zusammenhang mit der Inkassohilfe unternehmen?
  2. Wie sind eingehende Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen zu verwenden?
  3. Wie ist ein Überschuss zu verwenden?
  4. Können ausländische Unterhaltstitel auch bevorschusst werden?
  5. Was ist zu tun, wenn der Unterhaltschuldner im Ausland wohnt?
  6. Wie wird ein Rechtshilfegesuch eingeleitet?
Verwandten-
unterstützung
  1. Wer kann Verwandtenunterstützung verfügen?
  2. Was bedeutet Ersatzanspruch in der Verwandtenunterstützung?
Was hat die Sozialbehörde der Gemeinde unter dem Titel „Persönliche Sozialhilfe“ zu leisten?
Konkret kann die im  § 26 SHG aufgeführte Beratung und Betreuung bedeuten:
  • Budgetberatung
  • Durchführung von Einkommensverwaltungen
  • Erteilung oder Vermittlung von Rechtsauskünften
  • Vermittlung von Arbeit oder Beschäftigung
  • Vermittlung von Wohnraum
  • Vermittlung von Heimplätzen
  • Durchführung von Schuldensanierung
  • Vermittlung von ärztlicher Behandlung
  • Vermittlung von pädagogischer, psychologischer oder heilpädagogischer Beratung
Bei den Hilfestellungen ist immer das Ziel der Sozialhilfe zu beachten, wie es im § 2 SHG formuliert ist:
Die Sozialhilfe bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern.
Ansprechpartner/innen
Abteilungsleiter
Raymond Caduff 041 228 58 91
Sachbearbeiter / in  
Felix Nussbaum 041 228 65 79
Scholastika Henning 041 228 57 73

Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Abteilung Sozialhilfe / Asyl- und Flüchtlingswesen
Rösslimattstrasse 37
6002 Luzern
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